Dienstag, 7. Oktober 2008

Erntehelfer und Rechtliches

Mit dem ZAV-Rundschreiben vom 7. April 2008 wurde die Vermittlungsabsprache Deutschlands mit Bulgarien an die relevanten Akteure verbreitet und danach umgehend rechtswirksam. Somit war seit dieser Zeit auch die Beschäftigung von bulgarischen Erntehelfern in Deutschland im Bereich Landwirtschaft und Weinbau möglich. Darüber hinaus ist auch eine Saisonbeschäftigung im Hotel- und Gaststättengewerbe, in der Forstwirtschaft und in Sägewerken möglich. Grundlage hierzu ist § 18 der Beschäftigungsverordnung.

Außerdem regelt eine besondere Klausel die Möglichkeit der Vermittlung bulgarischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ins Schaustellergewerbe (nach § 19 Beschäftigungsverordnung).

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